Wegen Corona: Auch Würzburg muss dichtmachen

#FightTheVirus #FlattenTheCurve

Die bayerische Staatsregierung ruft wegen des Corona-Viruses den Katastrophenfall aus und verbietet allerhand.

Verboten: Veranstaltungen und Versammlungen

Ausgenommen sind private Feiern in „hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen“. Die Feiernden müssen „einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben“.

Die Stadt kann Ausnahmen genehmigen, „soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist“.

Das Verbot gilt ab 17. März bis 19. April.

Verboten: der Betrieb sämtlicher Freizeiteinrichtungen

Das gilt für (in der von der Staatsregierung mitgeteilten Reihenfolge)

  • Sauna- und Badeanstalten,
  • Kinos,
  • Tagungs- und Veranstaltungsräume,
  • Clubs,
  • Bars und Diskotheken,
  • Spielhallen,
  • Theater,
  • Vereinsräume,
  • Bordellbetriebe,
  • Museen,
  • Stadtführungen,
  • Sporthallen,
  • Sport- und Spielplätze,
  • Fitnessstudios,
  • Bibliotheken,
  • Wellnesszentren,
  • Thermen,
  • Tanzschulen,
  • Tierparks,
  • Vergnügungsstätten,
  • Fort- und Weiterbildungsstätten,
  • Volkshochschulen,
  • Musikschulen,
  • Jugendhäuser

Das Verbot gilt ab 17. März bis 19. April.

Verboten: der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art

Ausnahmen zwischen 6 und 15 Uhr:

  • Betriebskantinen und
  • Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden

sowie

  • Lieferdienste,
  • Take-Away-Läden und
  • Hotels, die ausschließlich Übernachtungsgäste bewirten.
    • Der Abstand zwischen den Gästen muss mindestens 1,5 Meter groß sein, im Raum dürfen sich nicht mehr als 30 Leute aufhalten.

Das Verbot gilt ab 18. März bis 30. März.

Verboten: die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art

Ausnahmen:

  • Lebensmittelhandel,
  • Getränkemärkte,
  • Banken,
  • Apotheken,
  • Drogerien,
  • Sanitätshäuser,
  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Filialen der Deutschen Post AG,
  • Tierbedarf,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Tankstellen,
  • Kfz-Werkstätten,
  • Reinigungen,
  • Online-Handel.

Auch Einkaufszentren und Kaufhäuser dürfen nur verkaufen, was in den Ausnahmen aufgeführt ist.

Die Stadt kann Ausnahmen genehmigen für „andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“

Das Verbot gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

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